Als die SEPA-Lastschriften eingeführt wurden konnte der Aussteller einer Basis-Lastschrift unterscheiden zwischen CORE und COR1. Dabei lag der Unterschied in der Vorlaufzeit bei CORE (D-5 und D-2) und COR1 (D-1).
Als Ergebnis der öffentlichen Konsultation im Jahr 2016 werden die bisherigen Vorlagefristen (D-5 für Erstlastschriften und D-2 für Folgelastschriften) angeglichen beim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren an die des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens (D-1).
Ab November 2016 wird COR1 (kurze Einreichungsfrist) zum Standardverfahren bei SEPA-Lastschriften.
Die Kennzeichnung von SEPA-Basis-Lastschriften im Interbankenverhältnis erfolgt ab 19. November 2016 europaweit einheitlich mit "CORE". Somit entfällt die Kennzeichnung "COR1".
Mit Version 9.0 des SEPA-Regelbuches können alle SEPA-Basislastschriften, unabhängig davon, ob sie zum ersten Mal, wiederkehrend oder einmalig erfolgen, bis einen TARGET-Arbeitstag (D-1) anstelle von derzeit D-5 (bei Erst- und Einmallastschriften) sowie D-2 (bei Folgelastschriften) eingereicht werden.
Die Kunden können ihre Einreichungsgewohnheiten den neuen Zeiten entsprechend anpassen.
Auf Basis der bisherigen Fristen vorgelegte SEPA-Lastschriften werden bis D-1 verwahrt und erst dann verarbeitet und an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet.
Kreditinstitute nehmen übergangsweise -je nach unterstützter Formatversion -mit "COR1" gekennzeichnete SEPA-Basis-Lastschriften an und führen diese als "CORE" aus.