Vertragsarten

Vertragsarten

Mietvertrag

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB).

Das durch den Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis wird auch als Schuldverhältnis oder Mietverhältnis bezeichnet.

Während der Mietzeit kann der Mieter die Sache vertragsgemäß gebrauchen. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB). Leistung und Gegenleistung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

Das Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis und kann befristet oder unbefristet sein.

 

Leasingvertrag

Der Leasingvertrag ist im BGB nicht geregelt. Die Rechtsnatur des Vertrags ergibt sich aus den Vereinbarungen.

Der Leasinggeber verpflichtet sich gegenüber dem Leasingnehmer zur Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands gegen Entgelt. Diese Vereinbarung hat mietrechtlichen Charakter (vgl. § 535 BGB).

Die mietrechtliche Instandhaltungspflicht des Vermieters (vgl. § 535 BGB) wird regelmäßig auf den Leasingnehmer übertragen. Diese Haftungsregelung hat kaufrechtlichen Charakter.

Da der Leasingvertrag kein Kaufvertrag sein kann, da der Leasingnehmer nicht Eigentümer der Sache wird, ist der Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen.

 

Pachtvertrag

Kurzdefinition: Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter die Nutzung des verpachteten Gegenstandes zu gewähren und der Pächter sich verpflichtet, die vereinbarte Pacht zu zahlen.

Ein Pachtvertrag ist ähnlich wie ein Mietverhältnis zu betrachten. Nach dem BGB ist eine Pacht eine vertragliche Überlassung nicht nur eines Grundstücks, sondern darüber hinaus schließt es das Recht ein, auch die Früchte des gepachteten Grundstücks etc. zu nutzen.

Die genauen Bestimmungen zum Pachtvertrag sind in §§ 585 BGB ff. geregelt. Das dafür zu entrichtende Entgelt wird als Pachtzins bezeichnet. Der Pachtzins unterscheidet sich von einer regulären Mietzahlung, da hier die Nutzung hervorgebrachter Produkte eingeschlossen ist. Eine Miete dagegen bedeutet lediglich eine Gebrauchsüberlassung von Sachen.

 

Arbeitsvertrag

Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Arbeitsvertrag.

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Er ist im BGB unter diesem Namen nicht zu finden. Da der Arbeitsvertrag ein Unterfall des Dienstvertrags ist, ist § 611 BGB auf den Arbeitsvertrag anwendbar.

Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen, das ist die Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung sollte bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags feststehen und im Vertrag näher umschrieben sein, z.B. Arbeitszeit, Arbeitsort. Soweit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung durch den Arbeitsvertrag nicht konkret bestimmt sind, kann der Arbeitgeber diese Arbeitsbedingungen im Rahmen seines Weisungsrechts nach billigem Ermessen näher bestimmen.

 

Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind das Angebot und die Annahme.

Durch den Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 BGB) wird

  • der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (d.h. Geld übereignen).

  • der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

Diese rechtliche Beziehung zwischen den Parteien wird als Darlehensverhältnis bezeichnet.

Das entgeltliche Darlehen ist der gesetzliche Regelfall (§ 488 Abs. 1 BGB, "einen geschuldeten Zins."). Daher muss der Darlehensnehmer Zinsen bezahlen, auch wenn über die Entgeltlichkeit des Darlehens nicht gesprochen worden ist. Sofern keine Zinsen vereinbart sind, gilt der gesetzliche Zinssatz.

 

Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag ist für Kapitalgesellschaften wie die GmbH Pflicht. Er muss zudem durch einen Notar beurkundet werden. Bestimmte Inhalte sind dabei gesetzlich vorgeschrieben und müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten sein. Zudem besteht aber auch Freiraum für die Gesellschafter weitere Regelungen zu treffen.

Bei einer GbR Gründung bspw. ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Er kommt vielmehr bereits durch eine mündliche Vereinbarung und den Willen gemeinsam zu gründen zustande. Aber auch in diesen Fällen empfehlen wir einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag.

 

Versicherungsvertrag

Ein Versicherungsvertrag regelt die vertragliche Gewährung von Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer gegen Entgelt (Prämie) zugunsten des Versicherers. Versicherungsverträge unterliegen einem besonderen Versicherungsvertragsrecht.

Wer durch Gewährung von Versicherungsschutz einen Versicherungsvertrag abschließt, betreibt das Versicherungsgeschäft und unterliegt damit als Versicherer besonderen aufsichtsrechtlichen, handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

 

Kontovertrag

Mit der Einrichtung eines Kontos für einen Kunden durch eine Bank wird die Bereitschaft zur Aufnahme einer ständigen Geschäftsbeziehung begründet. Insbesondere die Eröffnung eines Girokontos hat einen allgemeinen Bankvertrag als Rahmenvertrag zum Inhalt, innerhalb dessen sich die Bank verpflichtet, Aufträge des Kunden entgegenzunehmen und auszuführen.

Der Kontovertrag kommt wie jeder Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme. Der Kontoeröffnungsantrag wird auf einem von der Bank gestellten Formular gestellt. Bei Privatkunden muss er immer einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, häufig auch auf die SCHUFA.

Die Annahme erfolgt häufig formlos durch Aushändigung einer Kontonummer, Kundenkarten, Formularen u.a. Auflösung des Kontos setzt Kündigung des Kunden oder - selten -der Bank voraus. Formulare sind dann zurückzugeben. Zu den Pflichten der Bank gehört es, Aufträge sorgfältig auszuführen und das Bankgeheimnis zu wahren.

Der Kunde muss korrekte Angaben über seine persönlichen Verhältnisse machen und um Schaden zu vermeiden, die Abrechnungen und Kontoauszüge rechtzeitig und sorgfältig prüfen. Bei der Kontoeröffnung führt die Bank die Legitimationsprüfung nach der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz durch.

 

Netzanschlussvertrag

Der Netzanschlussvertrag ist in der Energiewirtschaft ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Objektes (z. B. eines Hauses bzw. Grundstücks), das an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen ist.

Der Netzanschlussvertrag enthält unter anderem die Anschrift der Anschlussstelle, die Eigentumsgrenze, die Spannungsebene, die Grundstücksbenutzung (Zutrittsrecht) und die Netzanschlusskapazität. Für die Netzanschlusskapazität wird von dem Anschlussnehmer in der Regel ein Baukostenzuschuss bezahlt.

Die Netzanschlusskapazität ist dabei die elektrische Leistung, die der Netzbetreiber an dem Anschluss vorhält. Sie bestimmt unter anderem die Größe der Sicherung. Für Anschlussnehmer in Niederspannung gelten die gesetzlichen Vorgaben der Niederspannungsanschlussverordnung.

Der Netzanschlussvertrag regelt nicht die Belieferung des Anschlussnehmers mit Strom. Hierzu ist ein gesonderter Stromliefervertrag mit einem Stromhändler (Lieferant) abzuschließen.

 

Stromliefervertrag

Der Stromliefervertrag ist in der Energiewirtschaft ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Stromlieferanten (Stromhändler).

Die meisten Kunden schließen mit ihrem Stromlieferanten einen sogenannten "All-inklusive-Vertrag" ab. Dieser umfasst die Entgelte für elektrischen Strom und Netznutzung.

Die Netzentgelte für die Netzdurchleitung des Stromes zahlt dann der Stromlieferant an den Netzbetreiber. Es besteht für den Kunden jedoch auch die Möglichkeit, einen "reinen" Stromliefervertrag mit dem Stromlieferanten abzuschließen.

In diesem Fall ist die Netznutzung zusätzlich direkt mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und die Netzentgelte sind direkt an den Netzbetreiber zu zahlen.

 

Telefonvertrag

Ein Telefonvertrag ist in der Regel eine Kombination von verschiedenen Vertragstypen des Zivilrechts. Je nach vereinbarten Leistungen von Telefonanbieter und Kunde entstehen verschiedene Vertragstypen und verschiedene Leistungspflichten.

Aus rechtlicher Sicht ist nach überwiegender Rechtsmeinung ein Telefonvertrag eine komplexe Kombination von Miete und Werkvertrag. Soweit der Telefonanbieter dem Kunden auch ein Gerät zur Verfügung stellt, liegt zudem ein Kaufvertrag vor. Soweit der Telefonanbieter auch Telefongebühren für andere Telefonanbieter abrechnet wie etwa beim Call-by-Call-Verfahren, wird zudem mit dem Kunden ein Dienstvertrag geschlossen.

Die Regelungen über den Telefonvertrag sind auf jede technische Realisierung anwendbar. Demnach gelten nachfolgende Ausführungen für Festnetzanschlüsse, Handyverträge, DSL-Internetanschlüsse und Voice over IP-Anschlüsse.

 

Internetvertrag

Einen solchen Vertrag ordnet das Gesetz als Mietvertrag ein.

Falls man neben dem Telekommunikationsanschluss auch die damit verbundenen Anlagen des Anbieters als Mietsache ansehen wollte, stünde dies einer Einordnung als Mietvertrag nicht entgegen, denn das Vorliegen eines Mietvertrages setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Mietsache übergeben wird, dass dem Mieter deren alleiniger Gebrauch gestattet wird oder dass der Mieter überhaupt eine körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache hat.

Der Vertrag ist folglich als Mietvertrag einzuordnen.

 

Abonnement

Ein Abonnement (Abkürzung: Abo) ist der regelmäßige Bezug einer Leistung, oftmals gegen ein Entgelt. Der Bezieher der Leistung ist der Abonnent.